Festsetzung und Zahlung der Grundsteuer für 2025
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
mit Inkrafttreten der neuen Grundsteuerreform verlieren die bisherigen Grundsteuerbescheide zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit.
Für die ab 2025 geltende Grundsteuer erhalten alle Steuerpflichtigen einen neuen Bescheid.
Bitte nehmen Sie keine Zahlung ohne neuen Grundsteuerbescheid vor.
Die Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Ihnen zuletzt vorliegenden Grundsteuerbescheide entfallen ab dem 1. Januar 2025. Sollten Sie bei ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag eingerichtet haben, stornieren Sie diesen bitte. Um Zahlungsdifferenzen und Mahnungen zu vermeiden, empfehlen wir grundsätzlich die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates. Den Vordruck finden Sie auf der Homepage der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel unter der Rubrik Verwaltung – Formulare.
Haben Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, besitzt dies weiter seine Gültigkeit. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.
Die neuen Hebesätze wurden in allen drei Kommunen durch den Stadt- bzw. Gemeinderat beschlossen. Die Veränderung der Hebesätze stellt sich wie folgt dar:
Hebesatz bis 31.12.2024 Hebesatz ab 01.01.2025
Stadt Liebstadt
Grundsteuer A: 352 Prozent 320 Prozent
Grundsteuer B: 457 Prozent 390 Prozent
Gemeinde Bahretal
Grundsteuer A: 320 Prozent 310 Prozent
Grundsteuer B: 420 Prozent 400 Prozent
Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel
Grundsteuer A: 355 Prozent 355 Prozent
Grundsteuer B: 445 Prozent 435 Prozent
Alle Hebesätze reduzieren sich bzw. bleiben gegenüber den Vorjahren konstant.
Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke, die eine Neufestsetzung der Messbeträge zur Folge hat. Diese Messbeträge, multipliziert mit dem Hebesatz, ergeben die neu zu entrichtende Grundsteuer für den Einzelnen.
Möchten Sie Widerspruch gegen den festgesetzten Messbetrag einlegen, ist dieser zwingend an das zuständige Finanzamt zu richten. Die Stadtverwaltung erlässt die Grundsteuerbescheide nur aufgrund der vom Finanzamt mitgeteilten Messbeträge.
Die bisherigen Festlegungen der Stadt bzw. Gemeinde, dass die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre waren, werden bis zum Erlass neuer Grundsteuerbescheide aufgehoben.