Festsetzung und Zahlung der Grundsteuer für 2025

Bad Gottleuba-Berggießhübel, den 28. 11. 2024

 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

 

mit Inkrafttreten der neuen Grundsteuerreform verlieren die bisherigen Grundsteuerbescheide zum 31.12.2024 ihre Gültigkeit. 

Für die ab 2025 geltende Grundsteuer erhalten alle Steuerpflichtigen einen neuen Bescheid.

 

Bitte nehmen Sie keine Zahlung ohne neuen Grundsteuerbescheid vor. 

 

Die Zahlungsverpflichtungen auf Grund der Ihnen zuletzt vorliegenden Grundsteuerbescheide entfallen ab dem 1. Januar 2025. Sollten Sie bei ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag eingerichtet haben, stornieren Sie diesen bitte. Um Zahlungsdifferenzen und Mahnungen zu vermeiden, empfehlen wir grundsätzlich die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates. Den Vordruck finden Sie auf der Homepage der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel unter der Rubrik Verwaltung – Formulare.

 

Haben Sie bereits ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, besitzt dies weiter seine Gültigkeit. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.

 

Die neuen Hebesätze wurden in allen drei Kommunen durch den Stadt- bzw. Gemeinderat beschlossen. Die Veränderung der Hebesätze stellt sich wie folgt dar:

 

                                    Hebesatz bis 31.12.2024               Hebesatz ab 01.01.2025

Stadt Liebstadt

Grundsteuer A:                    352 Prozent                                      320 Prozent

Grundsteuer B:                    457 Prozent                                      390 Prozent

Gemeinde Bahretal

Grundsteuer A:                    320 Prozent                                      310 Prozent

Grundsteuer B:                    420 Prozent                                      400 Prozent

Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel

Grundsteuer A:                    355 Prozent                                      355 Prozent

Grundsteuer B:                    445 Prozent                                      435 Prozent

 

Alle Hebesätze reduzieren sich bzw. bleiben gegenüber den Vorjahren konstant. 

 

Aufgrund der ab 1. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke, die eine Neufestsetzung der Messbeträge zur Folge hat. Diese Messbeträge, multipliziert mit dem Hebesatz, ergeben die neu zu entrichtende Grundsteuer für den Einzelnen.

Möchten Sie Widerspruch gegen den festgesetzten Messbetrag einlegen, ist dieser zwingend an das zuständige Finanzamt zu richten. Die Stadtverwaltung erlässt die Grundsteuerbescheide nur aufgrund der vom Finanzamt mitgeteilten Messbeträge.

Die bisherigen Festlegungen der Stadt bzw. Gemeinde, dass die zuletzt erteilten Grundsteuerbescheide zugleich Vorauszahlungsbescheide für Folgejahre waren, werden bis zum Erlass neuer Grundsteuerbescheide aufgehoben.